IMPRINT
ALLGEMEINE GECHÄFTSBEDINGUNGEN
Tino Ranftl Hurry Up! corporate & image video
1220 Wien, Zirbenweg 5/5/1
Stand: August 2018
1. ALLGEMEIN
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und
Tino Ranftl, HURRY UP! Image & Corporate Video, im weiteren als HURRY UP! bezeichnet,
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „ABG“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese von HURRY UP! schriftlich anerkannt werden.
Für die Herstellung von jeglichen Video-/Filmproduktionen durch HURRY UP! gelten außerdem die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs vom 1. August 2007, die einen integrierenden Bestandteil dieser AGB gelten und als Beilage anhängen. Im Fall eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des vorliegenden Dokuments vor.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch wenn es sich um Ergänzungen handelt. Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten diese AGB auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen für Verbraucher den Bestimmungen der AGB entgegenstehen.
2. ANBOT & VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Anbote von HURRY UP! sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Eine rechtliche Bindung tritt durch die Unterfertigung bzw. firmenmäßige Bestätigung des Anbots und/oder Vertrags ein. Mit Bestätigung bzw. Unterfertigung des Anbots und/oder Vertrags akzeptiert der Auftraggeber die AGB von HURRY UP!
2.3 Falls mehrere Auftraggeber HURRY UP! den Auftrag für eine Video-/Filmproduktion erteilen, ist vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber HURRY UP! für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
3. KONZEPT & IDEENSCHUTZ
Ist es für HURRY UP! aus terminlichen bzw. anderen bestimmten Gründen notwendig, vor Abschluss des Hauptvertrages ein Konzept zu erstellen, dann kommt folgende Regelung zur Anwendung:
3.1 Bereits durch die vom Auftraggeber erwünschte Konzeptionierung durch HURRY UP! treten der potenzielle Kunde und HURRY UP! in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch für diesen Fall gelten diese AGB.
3.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass HURRY UP! bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht insgesamt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Bearbeitung oder gar Nutzung dieses Konzepts ohne Zustimmung von HURRY UP! ist dem potenziellen Auftraggeber nicht gestattet.
3.4 Es sind alle Elemente dieses Konzepts geschützt, die speziell und eigenartig sind und der Aussage des Projekts ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee werden z. B. Werbetexte, -schlagwörter, Grafiken und Illustrationen usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von HURRY UP! im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen und Umsetzungen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von HURRY UP! Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies HURRY UP! binnen 14 Tagen nach der Präsentation schriftlich oder per E-Mail mittels Auflistung von entsprechenden Nachweisen bekanntzugeben. Diese Nachweise müssen eine zeitliche Zuordnung ermöglichen.
3.7 Erfolgt dieser Nachweis nicht, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass HURRY UP! dem potenziellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Kommt diese Idee durch den Auftraggeber zur Anwendung, so ist davon auszugehen, dass HURRY UP! dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potenzielle Kunde kann durch Zahlung einer Entschädigung in angemessener Höhe das Recht zur Nutzung dieser Ideen erlangen. Die Rechtseinräumung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei HURRY UP! ein.
4. HONORAR & EIGENTUMSVORBEHALT
4.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten sowie die Rechteeinräumung am Film/Video im vereinbarten Ausmaß enthalten. Die Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden.
Im Fall von Equipment-Miete beträgt die Mindestmietdauer 1 Tag. Die Berechnungsgrundlage für Dienstleistungen von HURRY UP! ist von Montag bis Freitag, jeweils von 9 Uhr bis 18 Uhr (ausgenommen sind gesetzliche Feiertrage in Österreich).
4.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Ist vom Auftraggeber fachliche Beratung erwünscht, so trägt dieser die Kosten für den dadurch entstandenen Mehraufwand.
4.4 Unsere Preise verstehen sich in Euro (€), exklusive 20 % MWSt., ab Produktionsstätte HURRY UP!
4.5 Kosten für notwendige Nächtigungen, Dienstleitung, Bandmaterial, sonstige Datenträger, Datensicherung, Transport, Botendienst, Taxirechnungen, Porto, Versicherung usw. sind nicht enthalten und werden mit einem Aufschlag von 10 Prozent für die organisatorische Abwicklung zur Verrechnung gebracht.
4.6 Für produktionsbedingte Fahrten werden Spesen und KM-Geld lt. dem jeweiligen Anbot bzw. Auftrag verrechnet.
4.7 Für vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen (wie z. B. Videoclips, Musik usw.) ist nicht HURRY UP! für die Abwicklung der Verwendungsrechte verantwortlich, sondern der Auftraggeber selbst.
4.8 Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich im Anbot oder Vertrag durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Dazu gehören zusätzliche Kosten für Drehgenehmigungen, Musikrechte, Off-Sprecher, Schauspieler usw.
4.9 Die im Kostenvoranschlag angeführten Preise sind Richtpreise. der Preis kann um bis zu 15 Prozent differieren. Der Auftraggeber wird davon jedoch rechtzeitig, spätestens jedoch vor Rechnungslegung, in Kenntnis gesetzt.
4.10 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HURRY UP! spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Die entstandenen Kosten sind HURRY UP! zu vergüten.
4.11 Bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme bleiben die gelieferten Waren und Werke Eigentum von HURRY UP!
5. LEISTUNGSUMFANG & MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
5.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf Grund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
5.2 Die von HURRY UP! erstellten Vorentwürfe, Skizzen, Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in dessen geistigen Eigentum (auch wenn sie im Auftrag von HURRY UP! erarbeitet worden sind), sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung von solchen Unterlagen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HURRY UP!. Das betrifft jede Art der Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe.
5.3 Alle Leistungen von HURRY UP! (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen nach Erhalt der Leistung freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
5.4 Der Kunde wird HURRY UP! zeitgerecht alle Unterlagen/Informationen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sollten Arbeiten infolge unrichtiger bzw. nachträglich geänderten Angaben seitens des Auftraggebers von HURRY UP! wiederholt werden müssen, trägt der Kunde trägt den dadurch entstandenen Mehraufwand.
6. GENEHMIGUNGEN UND PRÜFUNG DER RECHTLICHEN ZULÄSSIGKEIT
6.1 Der Auftraggeber hat die Maßnahmen und Vorschläge von HURRY UP! zu überprüfen und innerhalb von 3 Werktagen nach der Vorlage schriftlich freizugeben. Sollte nicht innerhalb dieser Frist reagiert werden, gelten diese Maßnahmen und Vorschläge als vom Auftraggeber genehmigt. Werden durchzuführenden Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an HURRY UP! herangetragen, erfolgt die Freigabe der Maßnahmen und Vorschläge durch den Auftraggeber auf Grund der Besprechungsprotokolle von HURRY UP!
6.2 Der Kunde hat die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahmen und Vorschläge zu überprüfen. Dies gilt besonders für die von HURRY UP! erbrachten Leistungen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bild-, Text- oder Videomaterial enthalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z. B. Musiktitel, Texte und Logos, auf Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftraggeber garantiert somit, dass die von ihm beigestellten Unterlagen für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Eine vom Auftraggeber gewünschte externe rechtliche Prüfung wird nur auf schriftlichen Wunsch veranlasst, die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
6.3 Wird HURRY UP! wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber HURRY UP! vollkommen schad- und klaglos. Es sind HURRY UP! alle Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, inklusive der Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Auch verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützend einzugreifen und stellt HURRY UP! unaufgefordert sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
7. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME
7.1 Erforderliche Drehgenehmigungen obliegen der Verantwortung des Auftraggebers.
7.2. Konzeptionierung bzw. Dreharbeiten und andere für den Auftrag notwendigen Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
7.3 Mit der Abnahme durch den Auftraggeber (Bevollmächtigten) ist die künstlerische und technische Qualität der Leistungen von HURRY UP! akzeptiert und für in Ordnung befunden.
7.4 Ein Korrekturdurchgang ist pro Konzept, pro Auftrag und pro Film im Umfang eines Tages (8 Stunden) inkludiert. Alle zusätzlichen Änderungen werden extra in Rechnung gestellt.
7.5 Der nötige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers vor der Abnahme der fertigen Produktion wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, falls der Auftraggeber diese Wünsche nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Produktionsarbeiten bekannt gegeben hat.
7.6 Der nötige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers nach der Abnahme der fertigen Produktion wird dem Auftraggeber ausnahmslos in Rechnung gestellt Es sei denn, der zusätzliche Aufwand ist auf Grund einer berechtigten Geltendmachung im Rahmen einer Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgt.
8. PRÄSENTATION
8.1 Sollte HURRY UP! an Präsentationen teilnehmen, steht HURRY UP! in angemessenes Honorar zu, das mindestens den angefallenen Personal- und Sachaufwand von HURRY UP! deckt. Das betrifft auch Drittleistungen. Sollte es nach der Präsentation zu keinem Auftrag kommen, bleiben alle Rechte an den Präsentationsunterlagen samt deren Inhalt im Eigentum von HURRY UP! Somit hat der Auftraggeber keine Berechtigung, diese Unterlagen, wie immer geartet, weiter zu nutzen und sind unverzüglich an HURRY UP! zu retournieren und von eigenen Laufwerken /Datenträgern zu löschen.
8.2 Sollte sich aus der Präsentation ein Auftrag entwickeln, wird das Präsentationshonorar angerechnet.
8.3 Werden die Inhalte der Präsentation nicht für diesen Auftraggeber verwendet, so ist HURRY UP! berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte für andere Aufträge zu verwenden.
8.4 Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Präsentationsunterlagen durch den Auftraggeber bzw. Interessenten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HURRY UP! zulässig.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1 Von HURRY UP! werden Teilrechnungen gelegt. Grundsätzlich gilt als vereinbart:
__ 30 % Anzahlung der Auftragssumme sofort nach Auftragserteilung,
__ 30 % Anzahlung der Auftragssumme 5 Werktage vor Drehbeginn
__ 40 % Restzahlung der Auftragssumme sofort nach Fertigstellung des Projektes.
9.2 Honorarnoten von HURRY UP! sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig.
9.3 Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Darüber hinaus kann HURRY UP! ihre Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des aushaftenden Betrages einstellen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Im Fall eines Zahlungsverzugs hat HURRY UP! weiters das Recht, sämtliche erbrachten aber noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Vereinbarte Rabatte/Nachlässe verlieren bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ihre Gültigkeit.
9.4 Bei Projekten/Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gestattet der Auftraggeber, dass von HURRY UP! Zwischenabrechnungen oder Akontozahlungen ausgestellt werden.
9.5 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.
9.6 Bei vereinbarter Ratenzahlung behält sich HURRY UP! bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen das Recht vor, die sofortige Begleichung der noch offenen Gesamtschuld zu fordern (Terminverlust).
10. TERMINE
10.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten als ungefähr und unverbindlich, es sei denn Liefer- oder Leistungsfristen wurden ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart und von HURRY UP! schriftlich bestätigt.
10.2 Selbstverständlich ist HURRY UP! bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. Befindet sich HURRY UP! bei verbindlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er HURRY UP! schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
10.3 Verzögerungen bei beauftragten Dritten oder solche, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, entbinden HURRY UP! von der Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von aus sonstigen Gründen, für die sie nicht verantwortlich zeichnet, z.B. höhere Gewalt, unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich um diesen Faktor. Sollten diese Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind Kunde und HURRY UP! berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen werden verrechnet.
10.4 Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HURRY UP!
11. RÜCKTRITT/VERSCHIEBUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
11.1 Bei nicht einvernehmlichen kurzfristigen Stornierungen/Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten Ausfallhonorare wie folgt als vereinbart.
11.2 Bei Stornierung/Verschiebungen in einem Zeitraum:
• von Auftragserteilung bis inkl. 12 Werktage vor Drehtermin: 30% der Auftragssumme
• von 11 bis 5 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin: 60% der Auftragssumme
• bei Stornierungen oder Verschiebungen innerhalb von 4 Werktagen bis 24 Werktags-Stunden vor dem geplanten Drehtermin:
80 % der vereinbarten Auftragssumme
• Bei Stornierungen/Verschiebungen in einer Frist kürzer als 24 Werktags-Stunden vor dem geplanten Drehtermin wird die gesamte Auftragssumme (100%) in Rechnung gestellt.
11.3 Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen in Österreich gesetzliche Feiertage. Das bedeutet z.B., dass bei einem vereinbarten Drehtermin am Montag 15 Uhr eine Stornierung am Freitag davor um 16 Uhr zu einem Ausfallshonorar von 100% führt.
12. GEWÄHRLEISTUNG & SCHADENERSATZ
12.1 Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch HURRY UP! beruhen.
12.2 Bei z. B. Stromausfall, technische Defekte oder ähnlicher Umstände ist HURRY UP! nur zum Ersatz des Rohmaterials herangezogen werden.
12.3 Von der Haftung ausgeschlossen bleiben Honorarforderungen, Herstellungskosten, Aufnahmekosten usw. Ein Gewährleistungsanspruch besteht in Form von Nachbesserung. Sollte trotz mehrmaliger Nachbesserung kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden, kann steht dem Auftraggeber Minderung oder Wandlung zu.
13. VERWERTUNGSRECHTE
13.1 Das/der Video/Film wird auf Grund des vom Auftraggeber und HURRY UP! akzeptierten Konzepts bzw. Drehbuchs hergestellt. HURRY UP! verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, (sofern sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen). Die Verwaltung dieser Rechte obliegen auch nach Fertigstellung des Videos/Films HURRY UP!
13.2 Sofern zwischen HURRY UP! und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts die Nutzungsrechte am fertigen Video/Film für das Gebiet der Republik Österreich für die Dauer von einem Jahr ab Fertigstellung der Filmproduktion.
13.3 Auf keinen Fall hat der Auftraggeber das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
13.4 Eine darüber hinausgehende räumliche und/oder zeitliche Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. In diesem Fall ist das von HURRY UP! gesondert zu verrechnen.
13.5 HURRY UP! behält sich vor, im Falle einer Rechtsverletzung Schadenersatz geltend zu machen.
13.6 Damit die urheberrechtlichen Verwertungsrechte gesichert bleiben, wird das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere Master, Restmaterial usw., bei HURRY UP! archiviert. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal fünf Jahre.
14. GEWÄHRLEISTUNG & HAFTUNG
14.1 HURRY UP! trägt die Verantwortung, ein technisch einwandfreies Produkt an den Auftraggeber zu liefern und leistet Gewähr, dass das Produkt eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel binnen drei Werktagen nach Übergabe schriftlich und begründet zu rügen.
14.3 Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn es sich um reproduzierbare Mängel handelt. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 AGBG ist ausgeschlossen, die Existenz des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
14.4 Ist die Mängelrüge rechtzeitig und berechtigt, so wird der Mangel von HURRY UP! anerkannt und eine Nachbesserung ausgeführt. Die Mängel werden von HURRY UP! in angemessener Zeit behoben. Sollte dafür die Mitwirkung des Auftraggebers nötig sein, kann HURRY UP! nach einer Frist von zwei Wochen die Korrektur als erfüllt betrachten, sofern der Auftraggeber die Mitwirkung innerhalb dieser Frist nicht erfüllt.
HURRY UP! ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fällige Zahlungen geleistet worden sind.
Sollte der Mangel nach 2-maligem Versuch nicht behoben werden können, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung und, sofern es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, zur Wandlung.
14.5 HURRY UP! haftet für Rechtsverletzungen, die ihr während der Herstellung verursacht werden. Der Auftraggeber trägt das diesbezügliche Risiko für die von ihm beigestellten Requisiten.
14.6 Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den von HURRY UP! Umsetzungsvorschlägen ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich. Dieser wird eine vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat, oder wenn er bereit ist, das mit der Umsetzung verbundene Risiko selbst zu tragen.
14.7 Jegliche Haftung von HURRY UP! für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Auftraggeber erhoben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. HURRY UP! haftet nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Sollte HURRY UP! selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber HURRY UP! schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat HURRY UP! alle finanziellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die daraus für HURRY UP! entstehen.
14.8 Ist die vertraglich vereinbarte Herstellung des Films auf Grund von Umständen, die dies unmöglich machen, nicht oder nicht rechtzeitig möglich, haftet HURRY UP! nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.9 Die Unmöglichkeit der Herstellung bzw. nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder HURRY UP! noch der Auftraggeber zu vertreten haben, berechtigt lediglich zum Rücktritt vom Vertrag. Die bis dato erbrachten Leistungen zzgl. HU sind jedoch zu verrechnen.
14.10 Auch im Übrigen haftet HURRY UP! nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Das betrifft insbesondere auch Produktionskosten für printmediale Verbreitung, ebenso kann HURRY UP! nicht für mangelnden Werbeerfolg zur Verantwortung gezogen werden.
14.11 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist somit ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
15. HAFTUNG FÜR BILD- UND TONMATERIAL
15.1 Haftung für zur Verfügung gestelltes Bild- und Tonmaterial übernimmt HURRY UP! nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis maximal 3 Monate nach Rechnungslegung des betreffenden Projektes.
15.2 Dies gilt ebenfalls für Bearbeitungsschäden an zur Verfügung gestelltem fremdem Bild- oder Tonmaterial. HURRY UP! haftet maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials.
15.3 Wird HURRY UP! schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Diesem obliegt es, Sicherheitskopien anzufertigen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.
16. KENNZEICHNUNG
16.1 Die Agentur HURRY UP! ist berechtigt, Firmennamen und Firmenzeichen als Copyright-Vermerk zu zeigen. Dadurch entsteht kein Entgeltanspruch für den Auftraggeber.
16.2 HURRY UP! ist berechtigt, als Referenzhinweis auf der eigenen Homepage bzw. auf Werbeträgern mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
16.3 Zur Eigenwerbung ist auch die Verwendung von Videos/Filmen, Ausschnitten derselben oder sonstigem Bild- oder Kreativmaterial auf der Homepage von HURRY UP! und im Social-Media-Bereich (z. B. Facebook usw.) zulässig.
16.4 HURRY UP! behält sich das Recht vor, Filmarbeiten mit der Einblendung „www.hurry-up.eu“ für maximal 5 Sekunden zu kennzeichnen.
16.5 Auch hat HURRY UP! das Recht, das Endprodukt einer Video-/Filmproduktion bei Wettbewerben und bei Festivals einzureichen sowie als Eigenwerbung für Marketingaktionen vorzuführen.
17. ANWENDBARES RECHT
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und HURRY UP! und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Wien.